Bedingungen

 

Folgende Rahmenbedingungen liegen der kostenlosen Vermittlungstätigkeit der Taschengeldbörse Wuppertal zugrunde:

 

Vergütung

Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 7,- Euro pro Stunde. Ein höherer Satz kann individuell zwischen Jugendlichem und Jobanbieter vereinbart werden. Die Vergütung soll unmittelbar nach Abschluss der Hilfsarbeiten in bar ausgezahlt werden.

 

Rechtsbeziehung

Die Taschengeldbörse dient als Koordinationsstelle. Eine rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jugendlichem und Jobanbieter. Die Taschengeldbörse garantiert weder, dass sich für angebotene Jobs Abnehmer finden, noch dass einem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Ebenso garantiert die Taschengeldbörse nicht dafür, dass individuelle Absprachen zwischen Jobanbietern und Jugendlichen eingehalten oder Jobs zur beidseitigen Zufriedenheit erledigt werden.

 

Jugendarbeitsschutz

Bei allen im Rahmen der Taschengeldbörse vermittelten Tätigkeiten muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. §1 (2) JArbSchG).

Minderjährige bringen im Rahmen ihrer Registrierung bei der Taschengeldbörse eine schriftliche Zustimmung ihrer Eltern darüber bei, dass sie von der Taschengeldbörse vermittelte Hilfstätigkeiten ausführen.

 

Sozialversicherungspflicht

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV).

Kommt aber zum Beispiel auf Grund einer regelmäßigen Verpflichtung des Jugendlichen ein Beschäftigungsverhält-nis zustande, muss der Auftraggeber - neben anderen dann entstehenden Pflichten - auch Sozialversicherungsbei-träge zahlen. Irrelevant ist dabei, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Maßgeblich ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit. Da die bei der Taschengeldbörse Wuppertal registrierten Jugendlichen kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der Taschengeldbörse nicht vorgesehen.

Die Hilfe der Jugendlichen darf nicht regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum passieren, um auch einer „kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung“ vorzubeugen. Ob aus einer zunächst einmaligen Hilfestellung eines Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt in der Verantwortung des auftraggebenden Jobanbieters. Dieser hat bei Bedarf die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijobzentrale zu veranlassen.

 

Einkommens- und Umsatzsteuer

Ihr Einkommen ist für Jugendliche dann nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 8472,- Euro im Jahr (Stand Mai 2015) bleiben (vgl. § 32 EStG).

Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jugendliche von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro jährlich (Stand Mai 2015) umsetzen (vgl. § 19 UStG).

 

Sozialleistungsbezug

Jugendliche, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Leistungsträger angeben und sich hierüber entsprechend informieren.

 

Unfall- und Haftpflichtversicherung

Die Taschengeldbörse Wuppertal empfiehlt dringend jedem Jugendlichen eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung, da ansonsten auch für versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Senioren, die Junioren im Rahmen ihrer Tätigkeit zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse existiert nicht.

 

Allgemeine Sicherheit

Um eine möglichst große Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten, führen Senioren und Junioren mit Koordinatoren der Taschengeldbörse persönliche Aufnahmegespräche. Erscheint eine Person ungeeignet, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden.

Jobanbieter und Jugendliche erklären schriftlich, dass für sie beim Bundesamt für Justiz keine Eintragungen im Bundeszentralregister geführt werden („Eintragsfreies Führungszeugnis“, vgl. §1, BZRG).

Sollte es während einer Hilfstätigkeit zu kriminellen Handlungen seitens des Juniors oder seitens des Seniors kommen, so wendet sich der Geschädigte selbst direkt an die zuständige Stelle, zum Beispiel die Polizei. Die Taschengeldbörse ist eine reine Vermittlungsinstanz und übernimmt keinerlei Haftung.

 

Datenschutz

Die Daten der an der Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben. Veröffentlicht werden Daten nur verschlüsselt bzw. anonymisiert. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert.